Die Bereicherungsabsicht beschreibt im deutschen Strafrecht ein zielgerichtetes Streben nach einem wirtschaftlichen Vorteil. Nach Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 22. Auflage 2020, richtet sich dieses Streben auf eine Mehrung des Vermögens. Entscheidend ist daher das innere Ziel der handelnden Person.
Der angestrebte Vorteil muss nicht zwingend bei ihr selbst liegen. Sie kann auch einen Dritten bereichern wollen. Diese fremdnützige Variante steht neben dem eigennützigen Handeln. Der Begriff erfasst somit verschiedene Formen der geplanten Bereicherung.
Eine wichtige gesetzliche Grundlage bildet § 263 Abs. 1 StGB. Dort geht es um die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss beim Tatzeitpunkt noch nicht eingetreten sein. Es genügt, dass er das Ziel des Handelns bildet.
Damit unterscheidet sich die Absicht vom späteren wirtschaftlichen Erfolg. Diese Abgrenzung hilft bei der strafrechtlichen Prüfung. Die folgenden Schritte zeigen, welche Voraussetzungen für den Begriff gelten und wie Gerichte das angestrebte Ergebnis bewerten.
Wichtige Erkenntnisse
- Die Bereicherungsabsicht betrifft das Streben nach einem Vermögenszuwachs.
- Der Vorteil kann der handelnden Person oder einem Dritten zugutekommen.
- § 263 Abs. 1 StGB nennt den Vermögensvorteil als zentrales Ziel.
- Ein tatsächlicher wirtschaftlicher Erfolg ist nicht zwingend erforderlich.
- Maßgeblich ist die Absicht im Zeitpunkt der Handlung.
Bereicherungsabsicht: Definition und Bedeutung im Strafrecht
Im Strafrecht bezeichnet die Bereicherungsabsicht ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Sie verlangt, dass die handelnde Person einen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Dabei genügt ein geplanter Zuwachs beim Vermögen. Eine sofortige Geldzahlung ist nicht notwendig.
Der Wortlaut der Vorschriften fällt unterschiedlich aus. § 253 Abs. 1 StGB spricht von der Absicht, sich oder einem Dritten zu bereichern. Auch § 259 Abs. 1 StGB knüpft an die Bereicherung des Täters oder eines Dritten an. § 263 Abs. 1 StGB verlangt dagegen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Trotz dieser Formulierungen verstehen Gerichte das Merkmal in allen Normen im Kern gleich. Der Vorteil muss rechtswidrig angestrebt werden. Er kann etwa durch Betrug, Erpressung oder Hehlerei entstehen. Das geschützte Rechtsgut bildet dabei das Vermögen.
Entscheidend ist die Absicht im Zeitpunkt der Tat. Die spätere tatsächliche Bereicherung muss nicht eintreten. Wer einen Vorteil nur zufällig erhält, erfüllt dieses Merkmal daher nicht. Maßgeblich bleibt, ob die Person das Ziel hatte, den Dritten zu bereichern.
Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht
Entscheidend ist das innere Ziel des Handelnden. Die Bereicherungsabsicht gehört zum subjektiven Tatbestand und beschreibt eine besondere Innentendenz. Der Täter muss den wirtschaftlichen Vorteil anstreben. Nach § 263 Abs. 1, § 253 Abs. 1 und § 259 Abs. 1 StGB genügt dieses Ziel, auch wenn der Erfolg ausbleibt.
Solche Delikte zählen zu den kupierten Erfolgsdelikten. Das Gesetz verlangt nur die geplante Bereicherung, nicht deren Eintritt. Der Vorsatz umfasst daher die Tat. Die besondere Absicht geht darüber hinaus. Sie bildet ein eigenes Merkmal im Sinne des Strafrecht.
In der Lehre gilt diese überschießende Innentendenz meist als Unrechtsmerkmal. Für Beteiligte kann das die Strafbarkeit beeinflussen. § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 StGB führen dabei zu unterschiedlichen Prüfungen. Der persönliche Stand des Täters bleibt deshalb eine wichtige Frage.
Die Absicht entspricht nicht nur einem allgemeinen Wunsch. Sie muss das konkrete Ziel der Handlung prägen. Fachlich lässt sie sich dem dolus directus grades zuordnen; auch die Bezeichnung directus grades findet sich. Der Vergleich mit der Zueignungsabsicht aus § 242 Abs. 1 StGB zeigt: Das Gesetz kann die Vollendung zeitlich vorverlegen.
Vermögensvorteil und Stoffgleichheit
Ein Vermögensvorteil liegt vor, wenn sich der wirtschaftliche Wert des Vermögens erhöht. Rengier versteht darunter eine messbare Mehrung des wirtschaftlichen Wertes. Rein persönliche Wünsche oder ideelle Vorteile reichen dagegen nicht aus. Auch eine Sache muss daher einen wirtschaftlichen Bezug besitzen.
Bei der Bereicherungsabsicht prüft das Gericht, welchen Vorteil die handelnde Person anstrebt. Nach § 263 Abs. 1 StGB kann dieser Vorteil ihr selbst oder einem Dritten zukommen. Die Absicht muss sich auf einen wirtschaftlich bewertbaren Nutzen richten. Das Merkmal grenzt den Vermögensvorteil von bloßen Gefälligkeiten ab.
Eine zentrale Voraussetzung bildet die Stoffgleichheit. Der erstrebte Vermögensvorteil muss aus derselben Vermögensverschiebung stammen, die beim Opfer den Nachteil verursacht. Zwischen Schaden und Vorteil besteht somit ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Fließt das Geld aus einer anderen Quelle zu, fehlt dieses Merkmal.
- Das geschützte Rechtsgut ist das Vermögen.
- § 263 Abs. 1 StGB erfasst auch Vorteile zugunsten eines Dritten.
- Die Bereicherungsabsicht betrifft den angestrebten Nutzen.
- Stoffgleichheit verbindet den Nachteil mit dem Ziel des Täters.
Die Prüfung bewertet deshalb stets die konkrete Vermögensbewegung. Nur der daraus abgeleitete Nutzen erfüllt die Anforderungen des Vermögensvorteils.
Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils
Nicht jeder wirtschaftliche Vorteil ist automatisch rechtswidrig. Für die strafrechtliche Bewertung kommt es darauf an, ob die handelnde Person auf eine Bereicherung ohne Anspruch zielt. Die bloße Absicht allein reicht daher nicht aus.
Bei § 263 Abs. 1 StGB verlangt das Gesetz einen rechtswidrigen Vermögensvorteil. Auch § 242 Abs. 1 StGB setzt nach der herrschenden Prüfung eine rechtswidrige Zueignung voraus. Ein bestehender Anspruch kann die Bewertung verändern. Wer eine fällige Forderung durchsetzt, strebt grundsätzlich keinen unrechtmäßigen Vorteil an.
Die Rechtswidrigkeit bildet damit ein eigenes Tatbestandsmerkmal. Sie ist von der Bereicherungsabsicht zu trennen. Das Gericht prüft zuerst den angestrebten Vorteil. Danach stellt es fest, ob ein Anspruch besteht und ob das konkrete Handeln diesen Anspruch deckt.
- Vorteil und Anspruch werden getrennt geprüft.
- § 263 Abs. 1 StGB verlangt einen rechtswidrigen Vermögensvorteil.
- § 259 Abs. 1 StGB behandelt die Rechtswidrigkeit nach herrschender Meinung anders.
Bei der Hehlerei muss die beabsichtigte Bereicherung nach dieser Regel gerade nicht rechtswidrig sein. Der Grund liegt im unterschiedlichen Schutzbereich der Normen. Deshalb entscheidet stets das jeweilige Tatbestandsmerkmal über die richtige Prüfung.
Bereicherungsabsicht beim Betrug nach § 263 StGB
Für den Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB reicht ein bloßer Vermögensschaden nicht aus. Der Tatbestand verlangt neben Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung auch das Ziel, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil kann dem Täter selbst oder einem Dritten zugutekommen.
Die Bereicherungsabsicht gilt nach herrschender Meinung als subjektives Unrechtsmerkmal. Sie geht über den allgemeinen Vorsatz hinaus. Der Täter muss den Vorteil als konkretes Ziel seines Handelns anstreben. Fachlich wird diese besondere Absicht dem dolus directus grades, teils auch dem directus grades, zugeordnet.
Eine zentrale Rolle spielt die Stoffgleichheit. Der angestrebte Vorteil muss unmittelbar aus dem Schaden des Opfers stammen. Fließt der Vorteil aus einer unabhängigen Quelle, fehlt dieses Merkmal.
- § 263 Abs. 1 StGB schützt als Rechtsgut das Vermögen.
- Die Absicht kann auch auf das Dritten-Bereichern gerichtet sein.
- Das Merkmal verlagert den Vollendungszeitpunkt teilweise nach vorn.
- Die Strafbarkeit setzt mehr als bloßes Wissen über die Tat voraus.
Damit ergänzt die Bereicherungsabsicht den objektiven Teil des Betrugs. Das Gesetz erfasst bereits das zielgerichtete Unrecht, selbst wenn der Vorteil später ausbleibt.
Bereicherungsabsicht und Zueignungsabsicht im Vergleich
Zwei ähnliche Begriffe verfolgen im Strafrecht unterschiedliche Ziele. Beim Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB richtet sich die Bereicherungsabsicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil. Bei § 242 Abs. 1 StGB steht dagegen die Zueignungsabsicht im Mittelpunkt. Sie bezieht sich auf eine konkrete fremde Sache.
Der Unterschied liegt somit im Tatobjekt und im geschützten Rechtsgut. Der Betrug schützt das Vermögen. Der Diebstahl schützt zusätzlich die Eigentumsordnung. Eine Bereicherungsabsicht führt deshalb nicht automatisch zu einer Zueignungsabsicht. Umgekehrt erfüllt die Zueignungsabsicht nicht ohne Weiteres die Anforderungen des Betrugs.
- § 263 Abs. 1 StGB verlangt einen angestrebten Vermögensvorteil.
- § 242 Abs. 1 StGB verlangt die beabsichtigte Zueignung einer fremden Sache.
- Beide Merkmale gehen über den allgemeinen Vorsatz des Täters hinaus.
- Die tatsächliche Zueignung muss für die Vollendung nach § 242 Abs. 1 StGB nicht eintreten.
Beide Absichten gehören zu den überschießenden Innentendenzen kupierter Erfolgsdelikte. Entscheidend bleibt daher die innere Zielrichtung bei der Tat. Nach aktuellem Stand beantwortet diese Regel die zentrale Frage: Das Merkmal richtet sich jeweils nach dem konkreten Delikt, nicht allein nach dem wirtschaftlichen Ergebnis.
Bereicherungsabsicht bei Erpressung und Hehlerei
Erpressung und Hehlerei zeigen, dass die Bereicherungsabsicht nicht in jedem Delikt gleich wirkt. Nach § 253 Abs. 1 StGB muss der Täter durch Gewalt oder Drohung einen Vorteil für sich oder einen Dritten anstreben. Der Vorteil bildet dabei das konkrete Ziel der Tat.
Das Merkmal kann auch darauf gerichtet sein, einen Dritten zu bereichern. Entscheidend bleibt, dass das Handeln auf einen wirtschaftlichen Nutzen zielt. Zudem muss der angestrebte Vorteil bei der Erpressung rechtswidrig sein. Besteht ein fälliger Anspruch, kann diese Voraussetzung fehlen.
Bei der Hehlerei nach § 259 StGB gilt eine besondere Einordnung. Die Vorschrift setzt nach herrschender Meinung nicht voraus, dass die beabsichtigte Bereicherung selbst rechtswidrig ist. Das Merkmal erhält seine Bedeutung aus dem besonderen Schutzbereich der Norm.
- § 253 Abs. 1 StGB schützt vor einem erzwungenen Vermögensverlust.
- § 259 Abs. 1 StGB erfasst den Umgang mit bereits rechtswidrig erlangten Sachen.
- Das Rechtsgut der Hehlerei ist nach herrschender Meinung nicht allein das Vermögen.
- Sie vertieft vielmehr eine bestehende rechtswidrige Lage.
Diese Sichtweise vertreten MüKoStGB/Maier, 5. Auflage 2025, Rn. 150, und BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Edition 2025, Rn. 48. Die Bereicherungsabsicht bleibt damit ein wichtiges Merkmal, wird bei beiden Delikten jedoch unterschiedlich geprüft.
Warum § 259 StGB eine eigene Betrachtung erfordert
Der gesetzliche Aufbau der Hehlerei führt zu einer wichtigen Abweichung im Strafrecht. Der Wortlaut von § 259 StGB verlangt anders als § 242 Abs. 1 und § 263 Abs. 1 StGB keine rechtswidrige Bereicherung. Diese Besonderheit betrifft ein eigenes Merkmal der Norm.
Die fehlende Rechtswidrigkeit ist nach herrschender Meinung kein redaktioneller Fehler. Vielmehr beruht sie auf dem besonderen Rechtsgut der Hehlerei. Die Vorschrift knüpft an eine bereits rechtswidrig erlangte Sache an. Daher bewertet sie die weitere Verwertung dieser Sache eigenständig.
Für die Bereicherungsabsicht bedeutet das: Ein Anspruch des Täters auf den angestrebten Vorteil schließt das Merkmal nicht automatisch aus. Die Frage nach der Anspruchslage hat hier weniger Gewicht als bei anderen Vermögensdelikten. Das StGB verlangt bei § 259 Abs. 1 keine zusätzliche StGB-Rechtswidrigkeit des Vorteils.
- Maier bestätigt diese Auslegung in MüKoStGB, 5. Auflage 2025, § 259 Rn. 150.
- Auch Ruhmannseder vertritt sie im BeckOK StGB, 67. Edition, 1. November 2025, § 259 Rn. 48.
- Die Bereicherungsabsicht bleibt dennoch ein selbstständiges Merkmal.
Dieser Stand verhindert eine schematische Übertragung der Regel aus § 242 Abs. 1 und § 263 Abs. 1 StGB. Der Begriff muss daher stets anhand der eigenen Struktur der Hehlerei geprüft werden.
Bereicherungsabsicht bei Qualifikationstatbeständen
Besondere Vorschriften verschärfen die Strafbarkeit, wenn ein wirtschaftliches Ziel das jeweilige Grunddelikt prägt. §§ 203 Abs. 5, 235 Abs. 4 Nr. 2 und 271 Abs. 3 StGB enthalten hierfür eigene Qualifikationsmerkmale. Das Gesetz erweitert damit den strafrechtlichen Rahmen des jeweiligen Tatbestands.
§ 203 Abs. 5 StGB nennt drei Alternativen: Handeln gegen Entgelt, Bereicherungsabsicht oder Schädigungsabsicht. Der Täter muss daher nicht zwingend einen Vorteil für sich selbst anstreben. Auch ein Vorteil für einen Dritten kann die erhöhte Bewertung begründen. Entscheidend bleibt die Zielrichtung seines Handelns.
Der Bundesgerichtshof prüfte 2008 einen Fall nach § 271 Abs. 3 StGB. Dabei ging es um drei falsche Personalausweise und eine Zahlung von 1.500 Euro. Das wirtschaftliche Motiv bildete dort ein wichtiges Merkmal für die rechtliche Einordnung.
Auch § 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB zeigt die praktische Bedeutung. Der BGH befasste sich mit einer Kindesentführung und einer erwarteten Vergütung von mindestens 10.400 Euro. Das 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998 führte §§ 235 und 236 StGB ein und passte § 271 StGB an.
- Qualifikationen können die Strafe deutlich erhöhen.
- Die Bereicherungsabsicht muss das konkrete Handeln bestimmen.
- § 203 Abs. 5 StGB verbindet mehrere Alternativen.
Bereicherungsabsicht als besonderes persönliches Merkmal
Die rechtliche Einordnung entscheidet über die persönliche Verantwortung des Täters. Umstritten ist, ob die Bereicherungsabsicht ein besonderes persönliches Merkmal oder ein tatbezogenes Unrechtsmerkmal darstellt. Andrej Umansky und Mylène Mathieu untersuchten diese Frage in ihrem Aufsatz aus dem Jahr 2015.
Die herrschende Meinung und der BGH ordnen das Merkmal überwiegend dem subjektiven Unrecht zu. Es gehört damit zum Tatbestand und prägt das strafbare Handeln. Der Vorsatz allein genügt nicht; erforderlich ist die besondere innere Zielrichtung.
§ 203 StGB zeigt die praktische Bedeutung. Die Vorschrift schützt die Unverletzlichkeit der Eigensphäre sowie den Kernbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Maßgeblich ist daher nicht nur die Motivation des Täters. Auch das geschützte Rechtsgut beeinflusst die rechtliche Bewertung.
- Die Einordnung wirkt sich auf die Strafschärfung nach § 203 Abs. 5 StGB aus.
- Bei Beteiligten stellt sich die Frage nach § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 StGB.
- Das Merkmal kann die individuelle Verantwortlichkeit des Täters begrenzen.
Im Ergebnis behandelt das Gesetz die Bereicherungsabsicht überwiegend als subjektives Tatbestandsmerkmal. Diese Sicht stärkt eine genaue Prüfung von Motivation, Unrecht und persönlicher Schuld.
Bereicherungsabsicht bei Täterschaft und Teilnahme
Bei mehreren Beteiligten entscheidet die persönliche Zielrichtung über die strafrechtliche Einordnung. Die Bereicherungsabsicht des Täters muss nicht automatisch beim Teilnehmer vorliegen. Für die Strafbarkeit kommt es daher auf das Verhältnis zwischen Haupttat und eigener Schuld an.
Nach §§ 26 und 27 StGB werden objektive und subjektive Unrechtsmerkmale grundsätzlich akzessorisch zugerechnet. Der Teilnehmer benötigt somit Vorsatz bezüglich der Haupttat. Die besondere Absicht des Haupttäters wirkt jedoch nicht in jedem Fall gleich für andere Beteiligte.
§ 29 StGB grenzt diese Zurechnung von der individuellen Schuld ab. Handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal, eröffnet § 28 Abs. 1 StGB einen eigenen Rahmen. Danach kann eine fehlende persönliche Voraussetzung zur Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB führen. Die rechtliche Bewertung hängt damit vom konkreten Merkmal und vom Wissen des Beteiligten ab.
Der BGH verneinte bei § 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB die Qualifikation für einen Teilnehmer, wenn der Haupttäter keine Bereicherungsabsicht besaß. Der Teilnehmer haftete nur für den Grundtatbestand. Diese Entscheidung zeigt: Die überschießende Innentendenz bleibt eine zentrale Frage des Handelns. Das Merkmal ist daher stets getrennt nach Tatbeitrag und persönlicher Zielrichtung zu prüfen.
Beispiele für das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht
Konkrete Fälle zeigen, wie Gerichte die innere Zielrichtung eines Handelns bewerten. Beim Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB täuscht der Täter etwa über eine Ware oder eine Zahlung. Sein Ziel ist ein wirtschaftlicher Vorteil für sich selbst.
Auch ein Vorteil zugunsten eines Dritten erfüllt das Merkmal. Bestellt eine Person eine Leistung und soll das ersparte Geld anschließend an einen Angehörigen fließen, kann darin ein entsprechendes Ziel liegen. § 263 Abs. 1 StGB erfasst diese Gestaltung ausdrücklich.
Anders fällt die Prüfung bei § 242 StGB aus. Dort muss der Täter die Zueignung einer fremden Sache für sich oder einen Dritten anstreben. Diese Zueignungsabsicht ist nicht mit jedem wirtschaftlichen Vorteil gleichzusetzen.
Ein weiterer Fall betrifft eine Vergütung von mindestens 10.400 Euro. Im BGH-Fall zu § 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB erhielten Beteiligte dieses Geld für ihre Tätigkeiten. Die Zahlung kann eine finanzielle Motivation belegen, ersetzt aber weder Vorsatz noch die genaue Prüfung der Strafbarkeit.
- Wirtschaftlicher Vorteil und konkrete Sache bleiben getrennt.
- Das Ziel des Täters muss sich aus den Umständen ergeben.
- Die tatsächliche Zahlung allein beweist nicht jedes Merkmal.
Fazit
Eine klare Prüfung der Bereicherungsabsicht richtet sich stets nach dem jeweiligen Delikt. Im deutschen Strafrecht kommt es auf den angestrebten wirtschaftlichen Vorteil, seine Rechtswidrigkeit und den Zusammenhang mit dem Vermögensschaden an. Bei § 263 Abs. 1 StGB bilden Vermögensvorteil, Stoffgleichheit und die innere Zielrichtung ein zusammenhängendes Prüfungsprogramm.
Die Abgrenzung zur Zueignungsabsicht nach § 242 StGB folgt dem Tatobjekt und dem geschützten Rechtsgut. § 259 StGB verlangt nach herrschender Meinung keine rechtswidrige Bereicherung. Bei Qualifikationen und Beteiligungen prüft das Gericht außerdem, ob das Merkmal tatbezogen wirkt oder persönlich beim Täter vorliegen muss.
- Der Vorteil kann dem Täter oder einem Dritten zugutekommen.
- § 253 Abs. 1 StGB und § 263 Abs. 1 StGB erfordern eine genaue Einzelfallprüfung.
- Rechtsprechung und Literatur, etwa von Rengier, Maier und Ruhmannseder, geben wichtige Orientierung.
Damit bleibt die fallbezogene Analyse entscheidend. Sie verbindet Gesetzeswortlaut, Vorsatz und persönliche Verantwortung zu einer tragfähigen rechtlichen Bewertung.

