Vermögensabschöpfung Definition – Was ist eine Vermögensabschöpfung?

In Deutschland stellt die Vermögensabschöpfung ein juristisches Werkzeug dar. Dieses zielt darauf ab, unrechtmäßig erlangte Vermögensvorteile durch Straftaten zu entziehen. Es hilft bei der Bekämpfung von Kriminalität, indem es die finanziellen Anreize für Rechtsbrüche verringert. Werte, die durch kriminelle Aktivitäten erlangt wurden, werden konfisziert. Das stellt sicher, dass Straftäter keine finanziellen Gewinne aus ihren illegalen Handlungen erzielen.

Wichtigste Erkenntnisse

  • Die Reform der Vermögensabschöpfung trat am 01.07.2017 in Kraft.
  • § 73 StGB regelt die Einziehung von Vermögenswerten, die aus Straftaten stammen.
  • Die Einziehung kann auch Nutzungen aus dem Erlangten umfassen (§ 73 Abs. 2 StGB).
  • Eingezogen werden können auch Ersatzgegenstände für zerstörte oder entzogene Vermögenswerte (§ 73 Abs. 3 StGB).
  • Einziehungen erfolgen nach dem Bruttoprinzip, wobei bestimmte Aufwendungen abgezogen werden können.

Grundlagen der Vermögensabschöpfung

Die Grundlagen Vermögensabschöpfung zielen darauf ab, die wirtschaftlichen Gewinne aus kriminellen Handlungen zu entziehen. So soll verhindert werden, dass Täter sich unrechtmäßig bereichern. Das am 01. Juli 2017 eingeführte VermAbschRÄndG macht alle durch Straftaten erlangten Vorteile abschöpfbar. Es kommt dabei nicht auf eine direkte Verbindung zwischen der Straftat und dem erlangten Vorteil an.

Das Gesetz erlaubt es, dass Gerichte den ursprünglichen Wert beschlagnahmter Vermögenswerte bestimmen, selbst wenn diese nicht mehr in Besitz des Täters sind. Durch diese Regelungen kann die Einziehung von Vermögenswerten auch nach einem rechtskräftigen Urteil unbegrenzt fortgesetzt werden.

Im Jahr 2020 wurden wichtige Neuerungen eingeführt, wie die Regelungen zu eigenen Aufwendungen gemäß § 73d Absatz 1 StGB. Diese Änderungen sollen die Abschöpfung illegaler Vorteile aus Straftaten effektiver machen und für die Täter unattraktiv.

Die Möglichkeit der selbständigen Vermögensabschöpfung nach § 76a Absatz 4 StGB erlaubt Maßnahmen auch gegen Personen, bei denen keine strafbare Handlung nachgewiesen ist. Diese Neuerungen stärken die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine faire und effiziente Einziehung von Vermögenswerten, ohne Raum für unrechtmäßige Bereicherung aus Straftaten zu lassen.

Reform der Vermögensabschöpfung 2017

Die Reform 2017 Vermögensabschöpfung hatte das Ziel, den Prozess effizienter und simpler zu gestalten. Mit dem Gesetz strafrechtliche Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017, das am 1. Juli desselben Jahres in Kraft trat, kam es zu großen Veränderungen. Die bisherige Unterscheidung zwischen Verfall und Einziehung wurde aufgehoben. Eine einheitliche Regelung trat an ihre Stelle.

Einflüsse für die Reform kamen auch aus der Europäischen Union, speziell durch die Richtlinie 2014/42/EU. Diese sollte bis zum 4. Oktober 2016 in nationales Recht überführt werden. Trotz einer Verlängerung der Frist, setzten Staaten wie Bulgarien, Luxemburg und Rumänien sie nicht fristgerecht um, was Vertragsverletzungsverfahren nach sich zog.

Im Jahre 2017 wurden in Deutschland Vermögenswerte in Höhe von 198.646.000 Euro eingezogen. Allerdings zeigten sich signifikante Unterschiede in der Umsetzung des Einziehungsrechts zwischen den Bundesländern. Dies führte zu einer Forderung der Neuen Richtervereinigung, die praktische Anwendung zu evaluieren.

Die Reform ermöglichte es, Taterträge auch nach der Verjährung der eigentlichen Straftat einzuziehen. Vor dieser Änderung war das nur im Rahmen des erweiterten Verfalls möglich. Nun jedoch ist die Einziehung von Taterträgen von der Verjährung unabhängig.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Neuerung und erkannte das Ziel, Geschädigten durch diese vermögensordnenden Maßnahmen auch bei verjährten Taten zu helfen.

Rechtliche Grundlagen und Paragraphen

Die *Vermögensabschöpfung* basiert auf den §§ 73 bis 76b des Strafgesetzbuches (*StGB*). Besonders wichtig ist § 73 StGB, der die Regeln für die Einziehung klarstellt. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass Vermögenswerte, die aus Straftaten stammen, entzogen werden können.

Viele Straftaten zielen darauf ab, unrechtmäßige finanzielle Vorteile zu erlangen. Ist ein Schadensersatz gültig, verhindert § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB die Vermögensabschöpfung. Opfer müssen ihr Recht durch Zivilklagen suchen, was oft als mühsam gilt.

Um illegale Gewinne zu neutralisieren, ist die Rechtliche Abschöpfung im Strafrecht entscheidend. Die Reform von 2017 hatte zum Ziel, dieses Recht zu vereinfachen und anzupassen. Es ging darum, klare Bestimmungen zu schaffen und die EU-Richtlinie 2014/42/EU umzusetzen.

Die Regelungen im StGB werden ergänzt durch die Strafprozessordnung (*StPO*), insbesondere den „Auffangrechtserwerb“ des Staates (§ 111i StPO). Wegen der Regelungskomplexität verzichtet die Justiz oft auf Vermögensabschöpfung. Doch diese ist für die Wiederherstellung von Gerechtigkeit unverzichtbar.

In bestimmten Fällen bietet das Recht keine klaren Lösungen, besonders bei unklarer Vermögensherkunft. Das neue Recht sieht ein zweistufiges Verfahren vor, basierend auf dem „Bruttoprinzip“. Dabei wird gutgläubigen Drittbegünstigten ein Weg eröffnet, durch § 73e Abs. 2 StGB eine Entlastung zu erhalten.

Die Neuerungen dienen dazu, Schlupflöcher zu schließen und eine effektivere Abschöpfung zu ermöglichen. Sie betreffen das Strafvollstreckungsverfahren, besonders § 459g Abs. 5 StPO. Diese Veränderungen sind wesentlich, um gegen kriminelle Profite vorzugehen und gerecht mit beschlagnahmtem Vermögen umzugehen.

Unterschied zwischen Verfall und Einziehung

Der Unterschied zwischen Verfall und Einziehung liegt in den feinen Details der Vermögensabschöpfung. Die Reform, die am 01.07.2017 in Kraft trat, brachte wesentliche Änderungen. Vor dieser Reform fokussierte sich der Verfall auf das, was durch die Straftat erlangt wurde. Dadurch ging das Eigentum an den Staat über.

Die Einziehung zielte auf das durch die Straftat Erzeugte und Verwendete ab. Mit der Reform wurden diese Unterschiede beseitigt und einheitlich gestaltet. So wurde der Begriff der Einziehung zum generellen Mittel der Vermögensabschöpfung. Die neue Regelung ersetzt den bisherigen Verfallsbegriff nach § 73 StGB.

Die Einziehung von Taterträgen bei Dritten regelt nun § 73b Abs. 1 StGB. Dies konfrontiert Unternehmen mit neuen finanziellen Risiken. Zudem ermöglicht bereits ein vorläufiger Vermögensarrest vor einem endgültigen Urteil, wie in §§ 111b ff. StPO festgelegt. Eine Entschädigung durch den Täter kann die Einziehung unter Umständen verhindern, gemäß § 73e Abs. 1 StGB.

Ein zentraler Aspekt der Neuregelung ist die Erweiterung der Einziehung auf alle illegalen Handlungen. Diese Änderung basiert auf dem Grundsatz, dass sich Verbrechen nicht auszahlen dürfen. Sie reflektiert ebenso die EU-Richtlinie 2014/24/EU, die ins nationale Recht überführt wurde. Die Anpassungen im Strafrecht erlauben nun die Einziehung auch bei Straftaten, deren Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.

Erweiterte Einziehung

Die Erweiterte Einziehung, geregelt im § 73a StGB, ermöglicht die Konfiszierung von Vermögenswerten, die nicht direkt mit einer Straftat verbunden sind, aber illegal beschafft wurden. Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 gilt dies für alle Straftaten. Das verstärkt den Kampf gegen organisierte Kriminalität erheblich.

Ein wesentlicher Aspekt dabei ist, dass ein Richter überzeugt sein muss, dass die Vermögenswerte auf illegale Weise erworben wurden. Hierbei muss keine spezifische Straftat nachgewiesen sein. Laut § 437 StPO ermöglicht es dem Richter, auch unter vagen Umständen zu entscheiden. Dies ist besonders bei vollständig genutzten Beweismitteln, aber fehlendem Tatnachweis, von Bedeutung.

Die erweiterte Einziehung wird nicht nur bei der Verfolgung großer krimineller Netzwerke angewandt, sondern auch bei Drogendelikten häufig eingesetzt. Richterliche Entscheidungen basieren dabei oft auf dem Verdacht des Begehens einer Straftat aus einem breiten Spektrum.

Hierbei werden nicht nur direkte illegale Vermögenswerte eingezogen. Auch Produkte, Mittel und Objekte der Tat nach § 74 StGB fallen darunter. Das unterstreicht die Bedeutung der erweiterten Einziehung im Kampf gegen kriminelle Finanzstrukturen.

Dadurch wird es möglich, nicht nur direkt illegal erworbene, sondern auch indirekt erlangte Werte effektiv zu entfernen. Dies trägt bedeutend zur Zerstörung der finanziellen Grundlage von Kriminellen bei.

Selbstständige Einziehung

Die selbstständige Einziehung ermöglicht gemäß § 76a StGB die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen, ohne dass eine bestimmte Straftat nachgewiesen werden muss. Eingeführt in Deutschland im Juli 2017, dient sie vor allem dazu, Geldwäsche und unklare Vermögensherkünfte zu bekämpfen. Ein wesentliches Kriterium ist, dass die Gerichte von der illegalen Herkunft des Vermögens überzeugt sein müssen.

Die Beschlagnahmung von 77 Immobilien des Remmo-Clans in Berlin zeigte im Juli 2018 deutlich die Effektivität dieser Maßnahme. Dieser Vorgang beruhte auf dem Verdacht illegaler Finanzierungen. Daraus folgt, dass auch ohne direkten Beweis für Straftaten,Vermögensgegenstände eingezogen werden können.

Ein weiteres Beispiel ist der Fall von zwei Immobilien, die im April 2020 vom Landgericht Berlin behandelt wurden. Es wurde vermutet, dass diese mit illegalen Mitteln gekauft wurden. Durch die Gesetzesänderung 2021 kann nun auch nachträglich eine Vermögensabschöpfung erfolgen, basierend auf Verdächtigungen, die nach der Sicherstellung entstehen.

Insbesondere zeigt sich der Wert der Vermögenseinziehung im Kampf gegen organisierte Kriminalität seit der Reform 2017. Selbst wenn rechtliche Schwierigkeiten die Strafverfolgung behindern, ermöglicht § 76a Abs. 4 StGB die Einziehung. Spezifische Straftaten (\“Katalogtaten\“) sind dafür festgelegt, bei denen eine Einziehung unabhängig von Strafverfahren möglich ist. Diese gesetzliche Neuerung stärkt die Effizienz der Strafverfolgung deutlich.

Kommentar verfassen